Kosten & Vergütung

Die Kosten der anwaltlichen Tätigkeit richtet sich nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG).  Teilweise – vorallem bei Strafverfahren und ausländerrechtlichen Verfahren – können auch pauschale Honorarvereinbarungen getroffen werden.

Erstberatung: Für einen mündlichen oder schriftlichen Rat oder eine Auskunft (Erst- Beratung) berechne ich eine Vergütung in Höhe von 50,00 Euro. Erstberatungen können nach dem RVG maximal 190,00 Euro kosten.

Beratungshilfe: Die Beratungshilfe ist in Deutschland eine staatliche Sozialleistung für den Rechtsuchenden, der die Kosten für die Beratung oder Vertretung durch einen Rechtsanwalt nicht aufbringen kann und dem keine andere zumutbare Möglichkeit für eine Hilfe zur Verfügung steht. Maßgeblich ist das Beratungshilfegesetz. Beratungshilfe wird gewährt für die Wahrnehmung von Rechten außerhalb eines gerichtlichen Verfahrens sowie für obligatorische Güteverfahren. Dieser sog. „Beratungsschein“ wird beim zuständigen Amtsgericht beantragt und letztlich auch erteilt.

Rechtsschutzversicherungen: Rechtsschutzversicherungen übernehmen ebenfalls die Kosten für anwaltliche Tätigkeiten. Voraussetzung hierfür ist jedoch, dass das Risiko des jeweiligen Rechtsgebietes mitversichert ist. Falls dies der Fall ist, kann eine Deckungszusage eingeholt werden. Für den Mandanten entstehen sodann keinerlei Kosten, soweit keine Selbstbeteiligung mit der Versicherung vereinbart ist.

Vergütung in Straf- und Bußgeldverfahren: Das Honorar eines Rechtsanwalts wird auch in Strafsachen grundsätzlich nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) bestimmt. Das Anwaltshonorar bestimmt sich nach Verfahrensabschnitten. Das RVG sieht einen sogenannten Gebührenrahmen (z.B. von 30 €; bis 300 €;) vor. Innerhalb dieses Rahmens kann der Strafverteidiger seine Gebühr für die Tätigkeit je nach Aufwand, Bedeutung der Angelegenheit, Zeitaufwand, Tatvorwurf etc. nach seinem Ermessen festlegen.

Im Gegensatz zur Prozeßkostenhilfe, die die Rechtsverfolgung für sog. „Bedürftige“ sicherstellen soll, ist ein derartiges Institut im Strafrecht nicht vorgesehen. Es gibt keine Prozesskostenhilfe im Strafverfahren für den Beschuldigten bzw. Angeklagten.
Sie müssen daher den Wahl- Strafverteidiger selbst bezahlen.

Pflichtverteidiger: Einen Pflichtverteidiger, der seiner Gebühren aus der Staatskasse erhält, wird Ihnen nur nach den in §§140 StPO ff. geregelten Voraussetzungen bestellt. Im Jugendstrafrecht gilt dies durch §68 JGG. Die Kosten des Pflichtverteidigers werden zunächst von der Staatskasse getragen. Im Falle einer Verurteilung aber vom Verurteilten zurückgefordert.